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Colloquiumsrede aus Anlass der Verteidigung meiner Habilitationsschrift.

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IV.

 

Im Hinblick auf diesen Tiefenschärfeunterschied in Verständigungen lässt sich nun der zugegeben reichlich konstruierte Fall in Betracht ziehen, in dem eines der Mitglieder der fiktiven Urgesellschaft, an die die Information über die Sichtung der Antilope gerichtet war, so penibel ist, die Unschärfe des Begriffs „Frauen“ zu problematisieren und eine Diskussion, sprich eine weitere Verständigung darüber anzuregen, wie differenziert sich urzeitliche Jäger auszudrücken haben. Gegenüber der ersten Verständigung handelt es sich dabei nun um eine Metaverständigung, man könnte sagen, um eine Verständigung zweiter Ordnung, in deren Verlauf der zunächst nur „nebenbei“ (oder eben „latent“) verwendete Begriff „Frauen“ ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt wird und (so die Verständigung darüber „erfolgreich“ verläuft) vermutlich entsprechend präzisiert werden wird: „Frauen“ darf nun nicht mehr „auch zwei Männer“ mitmeinen.

 

Wie leicht zu sehen ist, ist dabei aber auch diese metasprachliche Verständigung ihrerseits grundlegend auf Begriffe angewiesen (und, wie ich hier hinzufüge, in meinen weiteren Darstellungen aber wieder außer Acht lassen werde: natürlich auch auf die grammatikalischen Regeln der Anwendung dieser Begriffe, auf die sozialen Regeln der Situation, in denen diese Diskussion zu stehen kommt, und vieles, vieles mehr). Und zwar ist auch diese Metaverständigung unvermeidbar sowohl auf Begriffe angewiesen, die sozusagen den Fokus der Verständigung betreffen und damit eine gewisse Tiefenschärfe haben müssen, um das Mitgeteilte erfolgreich zu transportieren, und zum anderen auch auf solche Begrifflichkeiten, die deren im jeweiligen Kontext unwichtigeren Randbereich bezeichnen und damit durch geringere Schärfe Zeit ersparen können. Auch in solchen Metaverständigungen finden also Begriffe mit unterschiedlichen Tiefenschärfen Verwendung, die jeweils vom Kontext ihres Auftretens, sprich von der jeweiligen Verständigungssituation determiniert werden.

Anders gesagt: auch in metasprachlichen Verständigungen über die Unschärfe von in vorangehenden Verständigungen verwendeten Begriffen verschiebt sich die Differenz von Fokus und Randbereich der Verständigungen nur, verändert sich aber nicht grundsätzlich.

Verständigungen zweiter Ordnung haben diesbezüglich Verständigungen erster Ordnung nicht allzu viel voraus. Und dieser Umstand wirft nun ein entscheidendes Licht auf den von verschiedenen Sozialtheoretikern unter anderem unter dem Stichwort „Versprachlichung“ beschriebenen Aufklärungsprozess.

 

Aus der Sicht meiner Konzeption ist es nämlich die Verständigungssituation und die sie determinierenden Faktoren, die die entscheidenden Bedingungen dafür darstellen, wie präzise und mit welcher Tiefenschärfe in der jeweiligen Situation einerseits Verständigung schlechthin, und andererseits auch Metaverständigung, sprich also Verständigung über Verständigungsvoraussetzungen, geführt werden kann. Oder in anderer Formulierung: die Verständigungssituation und nicht der mahnend erhobene Zeigefinger der Sozialphilosophen, der zu mehr Toleranz und Einsicht oder gar zur Revolution aufruft, bestimmt wie „aufgeklärt“ eine Gesellschaft mit ihren eigenen Interaktionsvoraussetzungen umgehen kann. Und zu diesen Interaktionsvoraussetzungen gehören selbstverständlich nicht nur die hier exemplarisch herausgestellten Begriffe unserer Sprache, sondern zum Beispiel auch sämtliche sozialen Regeln, Werte, Normen, Erwartungen, Verkehrsformen, Weltbilder etc.

 

 

  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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